Wissenswertes zum Immobilienmakler:
Die Begrifflichkeit des Maklers erklärt sich in seiner ursprünglichen Bedeutung „Geschäfte machen“. Ein Makler fungiert als Vermittler einer Gelegenheit zum Abschluss von Kaufverträgen. Am meisten kommt vor allem das Makeln von Grundstücken oder Mietverhältnissen, sowie von Wertpapieren zum tragen. Die rechtlichen Erfordernisse zur Ausübung des Berufs werden in der Makler– und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.
Ein Immobilienmakler ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der eine Gelegenheit für einen Kaufvertrag oder Mietvertrag für Immobilien nachweist oder eine Gelegenheit vermittelt und somit als Makler zwischen Eigentümer und Interessenten tätig ist. Im Fall durch seine Tätigkeit ein Vertrag zustande kommt, stellt der Makler eine Provision „Courtage“, deren Höhe üblicherweise nach dem Kaufpreis oder auch Mietpreis richtet.
Ein Immobilienmakler benötigt neben der Gewerbeanmeldung in jedem Fall eine behördliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung zur Ausübung seiner Tätigkeit. Diese Erlaubnis umfasst: die Vermittlung des Abschlusses (Vermittlungsmakler) oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss (Nachweismakler) von Verträgen über: Grundstücke bzw. Immobilien, grundstücksgleiche Rechte, vermietete Wohnräume und gewerbliche Räume.
Der Nachweismakler leistet lediglich den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Er ist in diesem Sinne nicht verantwortlich für die Güte einer Leistung, sondern nur für die Möglichkeit, über diese einen Vertrag abzuschließen. Der Auftraggeber beauftragt den Makler mit der Suche und Benennung eines Interessenten, untersagt ihm aber, mit diesem in Verbindung zu treten. Als reiner Nachweismakler bedarf es keiner besonderen Sachkunde. Der Nachweismakler muss lediglich eine konkrete Abschlussmöglichkeit benennen. Im Gegensatz zum Nachweismakler ermöglicht der Vermittlungsmakler es dem Interessenten, ohne weiteres in konkrete Vertragsverhandlungen mit dem Dritten einzugehen und auf den Willen des Vertragspartners zum Vertragsschluss einzuwirken. Ein nicht abschlussbereiten Interessenten muss also abschlussbereit geführt werden.
Der Immobilienmakler verhandelt mit allen Vertragsparteien, bis das Geschäft zum Abschluss gebracht wurde. Für Üblich wird der Vermittlungsmakler als Verkäufer mit besonderen Pflichten betrachtet. Je nach den rechtlichen Bestimmungen des Bundeslandes und der Situation auf dem Immobilienmarkt, kann die Zahlung der Provision variieren. Für seine erfolgreichen Bemühungen (Erfolgsprinzip) erhält der Immobilienmakler eine Courtage (Maklerprovision). Zur Vermittlung einer Immobilie wird ein Maklervertrag mit dem Anbieter und dem Käufer / Kaufinteressenten geschlossen. Diese fungieren als Auftraggeber des Immobilienmaklers. Unabdingbarer Bestandteil ist das Provisionsversprechen des oder der Auftraggeber, ferner die Tätigkeit den gewünschten Erfolg bewirkt. In seltenen Fällen, gibt es einen „Festpreismakler“ bei dem die Provision unabhängig vom erfolgreichen Verkauf ist. Die Provision wird i.d.R. bei Abschluss des vermittelten Vertrags fällig.
Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers entsteht, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Maklertätigkeit und dem Abschluss des Vertrags besteht. Diese Voraussetzung obliegt im Streitfall beim Makler und er muss diese beweisen. Die Höhe der Maklercourtage, die in § 652BGB als „Mäklerlohn“ bezeichnet wird, kann im Rahmen bestimmter gesetzlicher Grenzen grundsätzlich frei verhandelt werden und richtet sich nach der Lage am Markt, dem Verkaufspreis der Immobilie sowie den Markt üblichen Konditionen. Üblicherweise liegt die Courtage bei privaten Immobilienverkäufen in Deutschland zwischen 5,95 und 7,14 % des beurkundeten Kaufpreises, bei privaten Immobilienvermietungen bis zu zwei Netto-Monatskaltmieten und bei gewerblichen Immobilienverkäufen je nach den individuellen Preisabsprachen zwischen Makler und Auftraggeber. Die marktübliche Höhe der Makler Courtage in % bei Immobilienverkäufen weichen von Bundesland zu Bundesland ab. Des weiteren werden teilweise die Provision zwischen Käufer- und Verkäuferpartei geteilt (häufig zu gleichen Teilen). Die Provision des Verkäufers wird in der Branche als Innenprovision, die des Käufers als Außenprovision benannt. In manchen Fällen wird zwischen Makler und Verkäufer eine Mehrerlösvereinbarung getroffen. Hierbei wird zu der regulären Provision eine zusätzliche Provision gezahlt, wenn der Verkaufspreis eine bestimmte Schwelle übersteigt.
Der vorangegangene Artikel basiert auf dem Artikel Immobilienmakler aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creativ Commons Attribution/ShareAlike. In Wikipedia finden Sie eine Liste der Autoren.